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Abmahnkampagne gegen Heilpraktiker für Psychotherapie

Der „Deutsche Konsumentenbund e. V.“ hat eine große Abmahnkampagne gegen zahlreiche Heilpraktiker für Psychotherapie (immer m/w/d) gestartet, die sich auf ihrer Homepage und in diversen Internetportalen, Therapeutendatenbanken usw. fälschlicherweise als „Psychotherapeut“ (oder „Heilpraktischer/Heilkundlicher Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut nach HPG oder HeilprG“ o. Ä.) bezeichnet haben. Zeitgleich informiert dieser Abmahnverein zumindest bei einigen Betroffenen die zuständigen Gesundheitsämter und stellt aktuell auch Strafanzeige wegen Titelmissbrauchs bei der Staatsanwaltschaft.

Deshalb empfehlen wir Ihnen – in Absprache mit RA Dr. Sasse und RA Alt – dringend:

Bitte nehmen Sie solche Abmahn-E-Mails unbedingt ernst und kümmern Sie sich sofort darum! Sie als „Spam“ zu ignorieren oder als nebensächlich abzutun, wird dem Ernst der Lage nicht gerecht.

Wir empfehlen stattdessen allen Betroffenen umgehend:

– Prüfen Sie, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Denn § 1 des Psychotherapeutengesetzes bestimmt eindeutig „Psychotherapeut“/„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ dürfen sich ausschließlich approbierte ärztliche und psychologische Psychotherapeuten nennen.

Von anderen darf dieser Titel nicht benutzt werden. Wer es trotzdem tut, macht sich des Titelmissbrauchs (nach § 132a StGB) schuldig, was mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) geahndet werden kann. Das Verbot gilt auch dann, wenn man Zusätze benutzt, und ruft Verbraucherschutzverbände auf den Plan, denn – so argumentieren sie – der Verbraucher muss in jedem Fall von vornherein erkennen können, ob es sich um einen approbierten ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten handelt oder nicht – also z. B. einen Heilpraktiker mit einer auf Psychotherapie eingeschränkten Zulassung.

Bei Unsicherheiten und Zweifeln können Sie sich gerne an uns wenden:
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Schalten Sie einen Anwalt ein. Da solche Abmahnvereine in aller Regel ausgeklü- gelt vorgehen, kommen Sie als juristischer Laie nicht dagegen an, sondern brauchen professionelle Unterstützung, z. B. die auf Heilpraktiker-Recht spezialisierten Rechtsanwälte Dr. René Sasse (Dortmund), Benjamin Alt (Aachen) oder andere auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwälte. Diese prüfen die Berechtigung der Abmahnung, beraten Sie bei den weiteren Schritten und vertreten Sie ggf. auch vor Gericht.

Hinweis: Wettbewerbsstreitigkeiten werden stets vor Landgerichten verhandelt und dort herrscht ohnehin Anwaltspflicht.

Unterschreiben Sie nichts und nehmen Sie voreilig keine Zahlung vor.

Die Folgen können dramatisch sein und Sie finanziell sehr stark belasten, denn die Streitwerte im Wettbewerbsrecht sind i. d. R. sehr hoch angesetzt. Die meist vorformulierte Unterlassungserklärung kann langfristig ihre Tücken haben. Und manchmal sind die Rechnungen für die Abmahnkosten überhöht. Lassen Sie beides anwaltlich prüfen und ggf. mit der Gegenseite verhandeln. Ihr Anwalt sollte für Sie tätig werden – der bewegt sich auf Augenhöhe mit dem Abmahnverein.

Löschen Sie sofort alle Einträge, in denen eine falsche Berufsbezeichnung steht.

Auch wenn es Ihnen vielleicht wehtut: Nehmen Sie Ihre Website vorübergehend vom Netz, bis Sie alle irreführenden/unzulässigen Bezeichnungen gelöscht haben. Tun Sie das Gleiche auch bei Ihren Flyern, Visitenkarten, im Briefkopf, Rechnungskopf, in Ihrer E-Mail-Signatur usw.

Durchforsten Sie die wichtigsten Suchmaschinen wie z. B. Google, Bing, Yahoo, DuckDuckGo usw., indem Sie Schlagworte eingeben (Name, Vorname, Praxisbezeichnung, Berufsbezeichnung ... Denken Sie dabei auch an Bilder/Fotos usw.).

Speichern Sie alle gefundenen Ergebnisse, machen Sie Screenshots und schreiben Sie alle Betreiber direkt an, dass Sie dem Eintrag widersprechen und dieser sofort gelöscht werden muss. Überprüfen und löschen Sie in gleicher Weise alle Ihre Einträge in allgemeinen Portalen:
(meine Stadt/Wikipedia/YouTube/ Facebook ...),
in allen speziellen Datenbanken: (theralupa.de/therapie.de/ therapeuten.de/jameda/sanego ...)

Das dient zum einen dazu, den Anlass der Abmahnung aus der Welt zu schaffen, und zum anderen sind Sie dazu auf jeden Fall verpflichtet, wenn Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnet oder eine gerichtliche Verfügung erhalten haben.

Wenden Sie sich mit einem Löschungsauftrag auch an alle Portale, die Sie ohne Ihre Aufforderung oder Zustimmung in eine falsche Kategorie eingeordnet haben (z. B. als „Psychotherapeut“ oder als „Heilpraktiker“ – ohne Hinweis auf Ihre begrenzte Zulassung).

Später – nach der Korrektur – können Sie Ihre Webauftritte und Einträge in Datenbanken, Therapeutenverzeichnissen etc. ja wieder freischalten, sodass dann nur noch Ihre rechtlich zulässige Berufsbezeichnung von den automatisch tätigen Suchmaschinen neu erfasst wird.

Verwenden Sie nur zulässige Berufsbezeichnungen. Nach aktueller Rechtsprechung sind für den sektoralen Heilpraktiker nicht zugelassen:

  • Psychotherapeutischer Heilpraktiker
  • Psychotherapie (HeilprG)
  • Psychotherapeut, Kinder- und Jugendpsychotherapeut

Missverständlich und deshalb nicht zu empfehlen (weil abmahngefährdet) sind auch Bezeichnungen, bei denen die Rechtsgrundlage unklar bleibt – wie Systemischer Therapeut, Gesprächstherapeut, Hypnosetherapeut usw. Ihre besonderen Qualifikationen oder Praxisschwerpunkte (z. B. Systemische Therapie, Gesprächstherapie, Hypnosetherapie etc.) geben Sie bitte als solche an.

Als zulässige Berufsbezeichnung kann man in der Regel die nehmen, die Ihnen in Ihrer Zulassungsurkunde oder dem Begleitschreiben dazu vorgeschlagen worden ist. Wem das zu „sperrig“ ist, hat die Wahl zwischen:

  • Heilpraktiker, beschränkt auf Psychotherapie
  • Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Heilpraktiker, ausschließlich auf dem (nur für das) Gebiet der Psychotherapie
  • Heilpraktiker, ausschließlich/nur zur Psychotherapie zugelassen
  • Heilpraktiker für Psychotherapie (insbesondere wenn das in Ihrem Zulassungsbescheid steht bzw. wenn Sie die uneingeschränkte Heilerlaubnis nach § 1 HeilprG besitzen und Ihren Praxisschwerpunkt im Bereich der Psychotherapie haben).

Die Bezeichnung „Praxis für Psychotherapie“ gilt wettbewerbsrechtlich als Irreführung und darf nur mit einem direkten Zusatz „nach dem Heilpraktikergesetz“ oder mit der Ergänzung der Berufsbezeichnung aus den o. g. (z. B. „Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie“) verwendet werden.

Bitte verzichten Sie hier auf Abkürzungen (HPG, HeilprG usw.). Die sind für den Verbraucher unverständlich, sondern schreiben Sie stets aus:

Praxis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz

Lesen Sie ergänzend zu diesem Thema die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. René Sasse.

Dr. Werner Weishaupt
Heilpraktiker für Psychotherapie, Dozent, Präsident des VFP e.V.
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