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Wie reagiere ich richtig auf eine Abmahnung?

Sie sind Heilpraktiker (immer m/w/d), haben eine Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes erhalten und fragen sich, wie Sie hierauf reagieren können? Im Folgenden werden die rechtlichen Hintergründe einer Abmahnung erklärt und wichtige Hinweise für den richtigen Umgang mit einer Abmahnung gegeben. Wichtig: Dieser Artikel beruht auf der Annahme, dass die Abmahnung – wie in der Praxis oft der Fall – berechtigt ist. Gegen unberechtigte Abmahnungen sollten Sie sich anwaltlich zur Wehr setzen. Um dies zu beurteilen, sollten Sie auch nach der Lektüre dieses Artikels im Falle einer Abmahnung stets eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und den Fall nicht „auf eigene Faust“ lösen.

Was ist eine Abmahnung?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor, dass eine Person (z. B. ein Heilpraktiker), die eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt (z. B. in unzulässiger Weise wirbt), vor der Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahrens abgemahnt werden soll. Hierdurch soll der Betroffene die Möglichkeit erhalten, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Gerichtsprozess und die hiermit verbundenen Kosten zu vermeiden. Diese Systematik entspricht dem gesamten Wettbewerbsrecht und ist nicht auf die Heilmittelwerbung oder Heilpraktiker beschränkt.

Der einschlägige § 13 Abs. 1 UGW lautet: „Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“

Wer darf eine Abmahnung aussprechen?

Wichtig ist: Nicht jede Person darf eine Abmahnung aussprechen. Die betreffenden Ansprüche dürfen gemäß § 8 Abs. 3 UWG von konkreten Mitbewerbern und den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern geltend gemacht werden. Ein konkreter Mitbewerber ist, wer gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt wie der Abgemahnte. Hier wäre vorrangig an andere Heilpraktiker oder andere Gesundheitsberufe zu denken. Diese Art der Abmahnung ist in Bezug auf Heilpraktiker jedoch selten.

Wesentlich praxisrelevanter sind für Heilpraktiker Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine, Verbraucherverbände oder auch Ärzte- und Psychotherapeutenkammern. Formal ist zwischen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (sog. Wettbewerbsvereine, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) und Verbänden für Verbraucheraufklärung und -beratung (Verbraucherschutzverbände, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) zu unterscheiden. Die Vereine müssen jeweils gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllen, um eine Abmahnung aussprechen zu dürfen. Bei den „bekannten“ Verbänden ist dies in der Regel der Fall.

Bekannt sind beispielsweise folgende Vereinigungen

  • Verband Sozialer Wettbewerb e. V., Berlin
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Frankfurt am Main e. V. (Wettbewerbszentrale)
  • Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbstständigen Mittelstand e. V. (AGW)
  • Deutscher Konsumentenbund e. V. (wird Teil des Netzwerks EuroConsum)

Bei Abmahnungen dieser Verbände gilt: Sie sollten deren Abmahnungen nicht als Abzocke, Betrug oder unberechtigte Massenabmahnung ignorieren. Es handelt sich um professionelle Wettbewerbsverbände, die die Ansprüche konsequent (ggf. auch gerichtlich) weiterverfolgen. Es ist eine aktive Auseinandersetzung mit der Abmahnung sowie deren sorgfältige Prüfung erforderlich.

Wie „teuer“ ist eine berechtigte Abmahnung?

Im Bereich des Heilmittelwerberechts kommt es zu einer Vielzahl von Abmahnungen. Unter anderem auch deshalb, weil der Abgemahnte dem Abmahner grundsätzlich die Kosten einer berechtigten und den gesetzlichen Anforderungen aus § 13 Abs. 2 UWG entsprechenden Abmahnung zu erstatten hat.

Das Gesetz sieht in § 13 Abs. 4 UWG gewisse Ausnahmen vor, die hier nicht vertieft werden können. Wettbewerbsverbände beanspruchen eine Kostenpauschale von ca. 250 bis 500 Euro; deren Angemessenheit kann gerichtlich überprüft werden. Die Kosten einer – in Bezug auf Heilpraktiker eher selten zu beobachtenden – anwaltlichen Abmahnung können wesentlich hö- her ausfallen. Der Abmahner kann Ersatz seiner Anwaltskosten beanspruchen. (ca. bis zu 2 000 Euro)

Soweit die Abmahnung jedoch unberechtigt war oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, diese Kosten zu bezahlen; er hat dann sogar selbst gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Dieser ist allerdings beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, den der Abmahnende geltend gemacht hat.

Welche Art von Verstößen wird abgemahnt?

Im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung werden oftmals Verstöße von Heilpraktikern gegen das sog. heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot, die Health-Claim-Verordnung oder die absoluten Werbeverbote des § 12 HWG ausgesprochen (insbesondere im Falle einer Werbung für die Behandlung von Sucht-/ Krebserkrankungen). Zudem sind unzulässige berufliche Bezeichnungen, wie z. B. „Psychotherapeut HeilprG“ oft Gegenstand einer Abmahnung.

Sie sollten sich mit diesen rechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung auf Ihrer Internetpräsenz intensiv befassen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Weitere Informationen zu diesen rechtlichen Vorgaben erhalten Sie unter anderem auf Heilpraktikerrecht.COM

Verbände mahnen meist offensichtliche – evidente – Verstöße ab, bei denen für sie sehr hohe Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Abmahnung bestehen. Bei grundsätzlichen Verstößen, wie z. B. einer rechtswidrigen Berufsbezeichnung, können die Verbände durch eine Vielzahl von gleichlautenden bzw. ähnlichen Abmahnungen Synergieeffekte erzielen. In Einzelfällen kann es einem der Verbände auch um die Klärung von Grundsatzfragen gehen.

Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung bei einer berechtigten Abmahnung sinnvoll?

Abmahnungen von Verbänden sind inhaltlich oftmals berechtigt. Nach der gesetzlichen Logik müsste der Abgemahnte deshalb eine Unterlassungserklärung abgeben, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Hierzu kann er die vom Abmahner geforderte Unterlassungserklärung abgeben oder diese zuvor noch – in engen Grenzen – zu seinen Gunsten ändern. Im zweiten Fall spricht man von einer „modifizierten“ Unterlassungserklärung. Dies ist rechtlich äußerst anspruchsvoll, oft werden Einschränkungen von den Verbänden zurückgewiesen.

Die Unterlassungserklärung ist grundsätzlich die einzige Möglichkeit, ein prozessuales Verfahren sicher zu vermeiden. Ihr Vorteil liegt in der Vermeidung von Prozesskosten und der schnellen Beilegung der Angelegenheit. Es fallen neben der Kostenerstattung nur die eigenen Beratungskosten an. Verbände legen ihren Abmahnschreiben in der Regel bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Es ist deshalb für den Betroffenen verlockend, die Angelegenheit scheinbar „günstig“ und „schnell“ beizulegen. Die Erklärung wird aufgrund der von den Verbänden sehr kurz gesetzten Fristen teilweise vorschnell unterzeichnet und unbedacht zurückgeschickt. Dies erzeugt jedoch ein hohes Risiko und kann einen gravierenden Nachteil mit sich bringen.

Eine Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr nur dann aus, sofern sie mit einem angemessenen Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Abmahners verknüpft ist (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Verstößt der Heilpraktiker gegen die Pflichten aus der Unterlassungserklärung, kann der Abmahner eine Vertragsstrafe von ihm beanspruchen. Deren Höhe richtet sich nach den Angaben in der Unterlassungserklärung. Oftmals ist dort von einer „angemessenen“ Vertragsstrafe die Rede. Dies sollte keinesfalls unterschätzt werden, je nach Art und Ausmaß eines Verstoßes können auch Beträge von 3 000 bis 5 000 Euro „angemessen“ sein. Zudem ist die Vertragsstrafe oftmals pro Verstoß zu zahlen, z. B. bei drei schuldhaften Folgeverstößen in dreifacher Höhe.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte deshalb nur dann abgegeben werden, wenn der Abgemahnte sich absolut sicher sein kann, dass er nicht gegen deren Vorgaben verstößt. Genau dies führt zu großen Herausforderungen.

In der Abmahnung werden grundsätzlich kurze Fristen gesetzt.

Die Unterlassungserklärung soll oftmals innerhalb weniger Tage abgegeben werden. Bis zum Zeitpunkt der Abgabe muss der Abgemahnte seinen Verstoß vollumfänglich beseitigen, um keine Vertragsstrafe zu riskieren. Dies ist in Zeiten von Internetwerbung, Einträgen in Online-Portalen oder Archiven von Suchmaschinenbetreibern (z. B. Google-Cache) ein äußerst anspruchsvolles Vorhaben.

Es reicht oft nicht aus, lediglich die in der Abmahnung genannten Stellen zu ändern oder die Homepage zu deaktivieren. Denn dem Abgemahnten können auch fremde Veröffentlichungen/Einträge zugrechnet werden, wenn ihm diese wirtschaftlich zugutekommen. Leider sind die Grenzen sehr unscharf. Der Abgemahnte sollte deshalb die einschlägigen Online-Portale und Printverzeichnisse daraufhin überprüfen, ob diese möglicherweise die rechtswidrigen Ausführungen übernommen haben. Sofern er hiermit rechnen musste, können ihm diese Veröffentlichungen im Rahmen des Zumutbaren zugerechnet werden.

In jedem Fall sollte der Abgemahnte Tätigkeiten entfalten, um solche Drittverstöße zu unterbinden, und diese Maßnahmen dokumentieren. Zudem sollte auch ein Antrag auf Löschung des Google-Caches gestellt werden; möglicherweise gilt diese Pflicht auch für weitere Suchmaschinen, wie Bing. Auch in Google-Vorschautexten darf eine rechtswidrige Bezeichnung möglichst nicht mehr angezeigt werden.

Der Abgemahnte kann ferner verpflichtet sein, bereits verteilte Werbemittel (wie z. B. Werbeflyer oder Visitenkarten) mit rechtswidrigen Inhalten zurückzurufen.

In der Praxis bereiten diese Anforderungen oftmals erhebliche Probleme, sie stellen unter dem enormen Zeitdruck ein erhebliches Risiko dar. Abmahner sind meist technisch gut beraten und können auch solche Verstöße ausfindig machen, die der Abgemahnte als technischer Laie möglicherweise übersehen hat. Dieser Punkt kann beispielsweise bei einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die Nichtverwendung eines Lichtbilds/Fotos zu sehr unangenehmen Überraschungen führen.

Ein Vertragsstrafenversprechen bildet für den Abmahner einen finanziellen Anreiz, die Aktivitäten des Abgemahnten zukünftig zu beobachten. Insbesondere bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist es äußerst aufwendig, Verstöße mit absoluter Gewissheit auszuschließen und zu garantieren, dass der aktuelle Verstoß vollständig beseitigt wurde.

Hinzu kommt: Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung löst sowohl Ansprüche auf eine Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners als auch erneute gesetzliche Unterlassungsansprüche aus. Bei einem weiteren Verstoß kann nochmals eine Abmahnung ausgesprochen und eine zweite strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Die Kosten der zweiten berechtigten Abmahnung sind ebenfalls vom Abgemahnten zu tragen. Dieses WorstCase-Szenario sollte zwingend vermieden werden.

Welche Inhalte Ihnen in Bezug auf die Vorgaben einer Unterlassungserklärung genau zugerechnet werden können, ist pauschal schwer zu bestimmen. Während Gerichte bereits entschieden haben, dass Abgemahnte für verbleibende Verstöße im Cache einer Suchmaschine haften können, sind diesbezügliche Entscheidungen für sog. Internetarchive (z. B. Wayback Machine) eher unwahrscheinlich, jedoch auch nicht ausgeschlossen. Selbst bei simplen Rechtsverstößen wie einer unzulässigen Berufsbezeichnung kann aufgrund der Verbreitung dieser Inhalte ein hohes Risiko bestehen.

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann somit einerseits eine kurzfristig kostengünstige Lösung sein, sie ruft andererseits jedoch erhebliche Risiken hervor. Sie kann zu beträchtlichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Beseitigung des Rechtsverstoßes sichergestellt ist und Folgeverstöße mit Gewissheit ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der problematischen Zurechnung von Fremdinhalten kann eine Einigung mit dem Abmahner angestrebt werden.

Während einige Verbände entsprechende Einschränkungen von Unterlassungserklärungen akzeptieren, lehnen andere diese kategorisch ab. Es bedarf deshalb einer individuellen anwaltlichen Abstimmung mit dem Abmahner, um die Chancen und Risiken der Vorgehensweise abzuwägen.

Bestehen Alternativen zur Unterlassungserklärung?
Die prozessuale Vorgehensweise

Lässt sich ein Folgeverstoß nicht gänzlich ausschließen und ist der Abmahner weder zu Einschränkungen der Unterlassungserklärung noch zu einer Fristverlängerung bereit, ist eine Alternative in Betracht zu ziehen. Die Verbände verfolgen ihre Ansprüche konsequent und werden die Abmahnung nicht „auf sich beruhen lassen“, auch nicht, wenn der Abgemahnte die Kosten erstattet und den Verstoß beseitigt.

Vielmehr wird der Verband seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Teils erfolgt dies zeitnah im Wege einer einstweiligen Verfügung, teils wird ein reguläres „Hauptsacheverfahren“ eingeleitet. Dies verursacht sowohl Gerichts- als auch höhere Anwaltskosten.

Diese Lösung hat allerdings einen wichtigen Vorteil: Der gerichtlich gegen den Abgemahnten erwirkte Titel (Urteil/Beschluss) enthält kein Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Abmahners. Er wird zwar – wie bei einer Unterlassungserklärung – dazu verurteilt, den Verstoß zu unterlassen, ihm droht jedoch bei weiteren Verstößen keine Vertragsstrafe zugunsten des Abmahners. Sofern er gegen die Entscheidung verstößt, kann als Sanktion ein Ordnungsgeld zugunsten der Staatskasse festgesetzt werden. Hierzu ist ein Antrag des Abmahners bei Gericht und ein entsprechendes Gerichtsverfahren erforderlich. Eine weitere Abmahnung aufgrund des erneuten Verstoßes droht nicht.

Ein weiterer Vorteil dieser Lösung liegt im Zeitfaktor. Während der Abgemahnte die Unterlassungserklärung innerhalb weniger Tage abgeben muss, beansprucht ein gerichtlicher Titel in der Regel mindestens zwei Wochen im Falle einer einstweiligen Verfügung und mehrere Monate im Falle eines regulären Hauptsacheverfahrens. Der Abgemahnte kann diese gewonnene Zeit nutzen, um weitere Verstöße ausfindig zu machen und diese zu beseitigen. Das Ordnungsgeld kann erst nach Zustellung des Titels festgesetzt werden. Eine Vertragsstrafe droht grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt der Annahme der Unterlassungserklärung durch den Abmahner.

Das drohende Ordnungsgeld zugunsten der Staatskasse bildet für den Abmahnenden – im Gegensatz zur Vertragsstrafe – nur einen geringen finanziellen Anreiz, das Handeln des Abgemahnten weiterhin zu beobachten. Das Verfolgungsinteresse wird reduziert. Wichtig ist jedoch auch hier: Der Abgemahnte muss die gerichtliche Entscheidung sehr ernst nehmen und die untersagten Aussagen umfassend entfernen. Auch hier können – wie aufgezeigt – fremde Inhalte zugerechnet werden. Deshalb ist auch bei diesem Vorgehen eine rechtliche und technische Beratung erforderlich.

Wichtig: Der Vorteil der prozessualen Vorgehensweise liegt in der Reduzierung des Verfolgungsinteresses und der gewonnenen Zeit zur Behebung des Verstoßes. Die Anforderungen an die Beseitigung des Verstoßes sind hingegen grundsätzlich gleich. Die prozessuale Vorgehensweise ist mit deutlichen Mehrkosten verbunden; dieser Nachteil kann nur durch die aufgezeigten Vorteile aufgewogen werden. Es bedarf hier stets einer individuellen rechtlichen Beratung durch einen wettbewerbsrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt.

Sofern dieser prozessuale Weg gewählt wird, steht eine möglichst kostengünstige und zeitnahe Beendigung des Klageverfahrens im Vordergrund. Gegebenenfalls kann mit dem Abmahner das prozessuale Vorgehen (z. B. die Beantragung einer einstweiligen Verfügung) abgestimmt werden. Sofern dieser eine einstweilige Verfügung erwirkt, ist dies in der Regel die günstigste prozessuale Konstellation. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten sind kostenauslösende Maßnahmen (wie z. B. ein Gerichtstermin) möglichst zu vermeiden. Zudem muss sichergestellt sein, dass man das Verfahren nicht „versehentlich“ in der ersten Instanz gewinnt und durch ein berechtigtes Berufungsverfahren hohe Kosten hervorruft.

Darüber hinaus bestehen weitere Strategien zur Reaktion auf eine Abmahnung. Wichtig ist eine intensive Erörterung der (außer-)gerichtlichen Vergleichsmöglichkeiten mit dem Abmahner. Hier können der Umfang der beanspruchten Unterlassung und mögliche Alternativen besprochen werden. Welches Vorgehen im Einzelfall sinnvoll ist, kann nur nach einer eingehenden Überprüfung der einzelnen Abmahnung individuell beurteilt werden.

Abmahnung erhalten – was sollte ich als Erstes tun?

Abmahnungen können zu schweren finanziellen Nachteilen führen. Dennoch sollten Sie Ruhe bewahren. Eine vorschnell und unbedacht abgegebene Unterlassungserklärung kann Vertragsstrafenforderungen in fünfstelliger Höhe nach sich ziehen. Wenden Sie sich deshalb für eine Erstberatung an einen wettbewerbsrechtlich erfahrenen Anwalt. Dieser wird Sie über die hier aufgezeigten Möglichkeiten eingehend informieren und prüfen, wie in Ihrem Einzelfall am besten vorzugehen ist.

Was sollte ich noch beachten?

Zumeist ist es sinnvoll, begleitend eine umfassende rechtliche Kontrolle Ihrer Internetpräsenz vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung oder der Zustellung eines Unterlassungstitels. Durch eine solche Überprüfung wird sichergestellt, dass Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung ausgeschlossen sind. Hierdurch können Ordnungsgelder, Vertragsstrafen und weitere Abmahnungen aus anderen Gründen vermieden werden.

Drohen weitere Sanktionen?

Die abgemahnten Verstöße können auch strafrechtlich oder berufsrechtlich relevant sein. Es steht den abmahnenden Verbänden frei, Strafanzeige zu stellen oder die Gesundheitsämter zu informieren. Es sind zwar strafrechtliche und berufsrechtliche Sanktionen möglich, deren Bedeutung ist bislang in der Praxis jedoch gering. Zudem haben Betroffene keine Möglichkeit, auf die Entscheidung des Verbandes einzuwirken. Selbst wenn unverzüglich sämtliche Forderungen erfüllt werden, kann der Verband diese Maßnahmen einleiten.

Rechtsanwalt Dr. René Sasse

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